von TDC » Fr 2. Dez 2011, 09:33
Nur mal so ne Frage, wegen der rechtlichen Seite der Musterbetreuung und Zulassung auf Grundlage einer Musterzulassung:
Wenn also da ein Flieger vertrieben wird wie die SD1, und es existiert noch keine Musterzulassung in Deutschland, so wie es mit der SD1 im Moment offenbar noch ist - kann man denn überhaupt bei dem Vertreiber von einem "Musterbetreuer" sprechen?
Denn ohne zugelassenes Muster (mit Gerätekennblatt bei DULV oder DaeC) ist da doch eigentlich auch nix zu betreuen?
Eine VVZ kann doch schließlich jeder ambitionierte Hobbykonstrukteur für jedes erdenkliche selbst- oder nachkonstruierte Fluggerät bekommen, wenn es nur die Rahmenbedingungen für ULs erfüllt?
Dann ist doch im Fall der SD1 bisher bestenfalls (oder ist das der schlechteste Fall?) ein Vertrag zwischen dem Hersteller im Ausland und einem Vertreiber in Deutschland in Kraft, der sowohl dem Vertreiber als auch dem Hersteller bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich des Vertriebs der Ware aus der Produktion des Herstellers einräumt?
Klingt vielleicht blöd, aber das berührt doch dann in keiner Weise den Einzelnen, der eine SD1 per VVZ in die Luft bringen will mit dem Ziel eine Einzelstück-Zulassung (und eben keine Musterzulassung) zu erhalten?