von juergen_d » Fr 29. Jan 2010, 19:17
Hallo,
wenn die tschechische LAA-Zulassung vorliegt, dann kann sie laut §4 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät recht einfach von den deutschen Verbänden übernommen werden:
(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen
Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft
worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für
Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten
Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten
Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen
Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann
weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen,
insbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder Eigenschaften
aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.
(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn die Musterprüfung von einer
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre
Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung
stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und wenn ihre Ergebnisse dem
deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luftfahrtgerät wird
ohne weitere Prüfung musterzugelassen.
Gruß, Jürgen